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Zu kurz gedacht – Sparpläne des Bundesrates

Leserbrief «Angriff auf die Säule 3a»

Was für eine Hiobsbotschaft für eigenverantwortliche Personen, die etwas gegen eine drohende Altersarmut unternehmen und sich Einzahlungen in die Säule 3a leisten können. Wer nicht, wird trotzdem über die 2. Säule bestraft.

Und steuerdogmatisch zu kurz gedacht.

Es ist zwar richtig, dass ein Kapitalbezug im Gegensatz zu einer Rente gesondert besteuert wird. Dieser Kapitalbezug ist aber nichts anderes als eine aufkumulierte Rente, hochgerechnet auf die errechneten, verbleibenden Lebensjahre. Anders gesagt, wird die Steuerprogression auf die Anzahl Jahre verteilt, für welche der Kapitalbezug auf einmal bezogen wird. Analog der Praxis einer Rentennachzahlung. Werden beispielsweise IV-Renten für drei Jahre direkt ausgezahlt, erfolgt die Besteuerung zum Steuersatz geteilt durch die drei Jahre, für welche die IV-Rente gedacht ist.

Eine Gleichbehandlung für steuerdogmatisch zu einer konfiskatorischen Besteuerung, welche grundsätzlich per Bundesverfassung ausgeschlossen ist.

Ziel des Kapitalbezugs, ist es seine eigene Rente über die Kapitalmärkte zu erzielen.

Erfolgen hieraus Dividenden oder Zinsgutschriften, unterliegen diese wiederum der regulären Besteuerung mit dem ordentlichen (Renten-)Einkommen zusammen. Somit würde ein doppelter Zugriff des Fiskus erfolgen, im Bezugsjahr. Ordentliche Steuer auf dem Kapitalbezug Anfang Jahr und Ende Jahr die zusätzliche Besteuerung auf den Kapitalerträgen. Dann müsste umgekehrt eine Privilegierung für Kapitalerträge bei Kapitalbezügern erfolgen, wenn ein Apfel mit Apfel Vergleich erfolgen soll.

Steuerdogmatisch dürfte dies auch den sehr geehrten Damen und Herren Bundesräte und dem Parlament bekannt sein.

Philipp Stadelmann, MLaw, Steuerexperte SSK

Geschäftsführer der Steuersparakademie GmbH

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